§1 Art und Umfang der Leistung
1. Leistung
Die Firma RI Reinigungsservice verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.
Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Werktagen innerhalb der Regelarbeitszeit
zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer
schriftlicher Vereinbarungen.
Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers, schließt die Firma RI Reinigungsservice die Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.
2. Reinigungspersonal
Die Firma RI Reinigungsservice stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich
geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt die Firma RI Reinigungsservice.
Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Firma
RI Reinigungsservice überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen.
Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma RI Reinigungsservice.
Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma RI Reinigungsservice eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen.
Das gilt auch für Kinder.
3. Personalabwerbung
Personal, das in einem Objekt oder für einen Auftraggeber tätig war, ist es untersagt für das gleiche Objekt bzw. dem gleichen Auftraggeber innerhalb der nächsten 12 Monate erneut tätig zu werden, sofern es nicht mehr bei der Firma RI Reinigungsservice tätig ist.
Bei Nichteinhaltung von § 1 Abs.3, durch den Auftraggeber, oder das Personal, wird eine Abfindungszahlung/Vertragsstrafe in Höhe von 6 durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber 3.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchsanmeldung fällig.
4. Reinigungsmittel und Geräte
Die Firma RI Reinigungsservice stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte,
Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung. Für alle
Arbeiten werden, soweit möglich, biologisch abbaubare Reinigungsmittel verwendet. Müssen andere Reinigungsmittel verwendet werden, so werden diese aufgefangen und umweltgerecht entsorgt. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
§2 Gewährleistung/Auftragserfüllung
1. Die Werk- und Dienstleistungen der Firma RI Reinigungsservice gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB, der Firma RI Reinigungsservice eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, sofern möglich und praktisch umsetzbar, zu setzen.
Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Firma RI Reinigungsservice. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die Firma RI Reinigungsservice zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die Firma
RI Reinigungsservice weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
§3 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§3 Preise
1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des
Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und
steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise
entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§4 Sicherheitseinbehalt
1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§5 Schlüssel- und Notfallvorschriften
1. Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma RI Reinigungsservice herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma RI Reinigungsservice im Rahmen von § 10 Abs.1.
§6 Ausführung durch andere Unternehmen
1. Die Firma RI Reinigungsservice ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
§7 Unterbrechung der Reinigung
1. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma
RI Reinigungsservice den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma
RI Reinigungsservice verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
§8 Nichtzahlung des Entgeltes
1. Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma RI Reinigungsservice nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die Firma RI Reinigungsservice bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Firma RI Reinigungsservice bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen.
Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Firma RI Reinigungsservice durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.
§9 Rechtsnachfolge
1. Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der
Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers
abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der
Firma RI Reinigungsservice wird der Vertrag nicht berührt.
§10 Haftung und Haftungsbegrenzung
1. Die Firma RI Reinigungsservice haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen
Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung
auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma RI Reinigungsservice nur dann, wenn
wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen. Die Firma RI Reinigungsservice haftet nur im Rahmen der von ihm
abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm
ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen.
Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren
Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma
RI Reinigungsservice in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von
Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln,
Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu
machen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden,
entfällt die Haftung.
Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
§11 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma RI Reinigungsservice seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung.
Die Firma RI Reinigungsservice ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn die Firma RI Reinigungsservice den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma RI Reinigungsservice berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma RI Reinigungsservice über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma RI Reinigungsservice berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.
Sollten der Firma RI Reinigungsservice Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma RI Reinigungsservice gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma RI Reinigungsservice ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma RI Reinigungsservice berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.
§12 Preisänderung
1. Die Firma RI Reinigungsservice kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
(a) Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 85% vereinbart, sofern im Angebot kein abweichender Lohnkostenanteil angegeben wurde.
(b) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Firma RI Reinigungsservice geändert werden.
(c) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
(d) Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
(e) Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.
§13 Vertragsbeginn, Vertragskündigung
1. Vertragsbeginn
Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
2. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
§14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Schorndorf.